▪ am 29.06.2019, ca. 04:00 Uhr, durch Anfassen der Privatklägerin überall am Körper, dem Versuch mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen und dem Einführen eines Fingers in ihre Vagina; ▪ am 05.07.2019, durch Einführen eines Fingers in die Vagina der Privatklägerin; ▪ in der Nacht vom 28./29.07.2019, durch Eindringen mit seinem Penis in den After der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin sowie dem Ejakulieren.