182 ff., pag. 16 ff.). Ihm und der Verteidigung war daher immer klar, welche Handlungen an welchem Tag bzw. in welcher Nacht ihm zum Vorwurf gemacht werden. Entsprechend war es dem Beschuldigten auch möglich, sich gegen sämtliche Sachverhaltsvarianten zu verteidigen, davon zeugen auch seine Aussagen zur Sache. Von welchem Zustand der Privatklägerin dann schlussendlich auszugehen ist, beschlägt sodann die Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklagegrundsatzes. Insgesamt erfüllt die vorliegende Anklageschrift damit die Umgren- zungs- und Informationsfunktion.