8. Erwägungen der Kammer Vorliegend hat die Anklageschrift den mutmasslichen Täter, das Angriffsobjekt (zum Widerstand unfähiges Opfer), die Tathandlung (Missbrauch der Schwäche des Opfers zu beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen) sowie Elemente des subjektiven Tatbestands (Kenntnis des Zustands des Opfers) und damit sämtliche Umstände aufgeführt, die für eine Subsumtion unter den angeklagten Tatbestand der Schändung unabdingbar sind. Insbesondere wurden auch die tatsächlichen Elemente angegeben, aufgrund derer sich die Privatklägerin im Zu-