325 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft aufgrund der Beweislage unterschiedliche Sachverhaltsvarianten als evtl. beweisbar betrachtet, kann sie verschiedene Tatvorwürfe bezeichnen, die sich entweder subsidiär oder alternativ zueinander verhalten. Insoweit ist es zulässig, verschiedene voneinander abweichende tatsächliche Feststellungen in der Anklageschrift aufzuführen. Es geht dabei um Fälle, bei denen ei-