Dies werde aber in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt. Ein Schuldspruch wegen Schändung könne somit nicht erfolgen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung sei daher aus verschiedenen Gründen einzustellen (pag. 1364 f.). Staatsanwältin P.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber vor, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei: Dem Beschuldigten sei klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde. Die Widerstandsunfähigkeit werde ausdrücklich als Beweisthema genannt (pag. 1367).