Entsprechend hätte sich die Staatsanwaltschaft festlegen müssen, ob sie mit dem Schlaf zusätzlich von einem relevanten Cannabisund/oder Alkoholeinfluss ausgehe oder nicht und wenn ja, in welchem Ausmass. Nicht zuletzt aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin sei denkbar, dass sie mindestens während des dritten angeblichen Schändungsvorfalls in einem dissoziativen Zustand gewesen sei. Ein solcher Zustand stelle einen psychischen Defekt dar, welcher eine vorübergehende Widerstandsunfähigkeit nach sich ziehen könne. Dies werde aber in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt.