Entgegen den Aussagen der Privatklägerin – welche von Komaschlaf und Tiefschlaf gesprochen habe – stehe in der Anklageschrift, die Privatklägerin habe geschlafen. Die Widerstandsunfähigkeit sei ein essenzielles Tatbestandsmerkmal der Schändung. Entsprechend hätte sich die Staatsanwaltschaft festlegen müssen, ob sie mit dem Schlaf zusätzlich von einem relevanten Cannabisund/oder Alkoholeinfluss ausgehe oder nicht und wenn ja, in welchem Ausmass.