6. Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin E.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass die Formulierung in der Anklageschrift, wonach die Privatklägerin eventuell zusätzlich unter Cannabis- und Alkoholeinfluss gestanden sei, viel zu ungenau sei und das Bestimmtheitsgebot verletze (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f. StPO). Die Staatsanwaltschaft offenbare mit ihrer Formulierung der Anklage selbst Zweifel am Sachverhalt: Entgegen den Aussagen der Privatklägerin – welche von Komaschlaf und Tiefschlaf gesprochen habe – stehe in der Anklageschrift, die Privatklägerin habe geschlafen.