46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 10. November 2017 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland verurteilt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; seit November 2022 liegt diese Verurteilung mehr als fünf Jahre zurück (zwei Jahre Probezeit und drei Jahre nach Art. 46 Abs. 5 StGB). Entsprechend ist das Widerrufsverfahren oberinstanzlich einzustellen. III. Verletzung Anklagegrundsatz