Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf sie das erstinstanzliche Urteil, soweit die Strafzumessung betreffend, auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt bezüglich der Bemessung der Strafe nicht zum Tragen.