Die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin blieben unangefochten. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).