Der Richter soll die Freiheit haben, den Entscheid über den (Nicht-)Widerruf in seine Überlegung zur (neuen) Strafzumessung in der Hauptsache einzubeziehen (z.B. Mischrechnungspraxis). Entsprechend kann der gesamte Punkt des Widerrufsverfahrens (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch KELLER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 404 StPO, Fn 12) und bildet daher ebenfalls Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer. Die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin blieben unangefochten.