Vollzugs sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Verlängerung der Probezeit blieben unangefochten. Weil aber die Strafzumessung gesamthaft zu überprüfen ist, hat auch das Widerrufsverfahren als mitangefochten zu gelten, weil gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe oder Ersatzmassnahmen im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognosen verbunden sind. Der Richter soll die Freiheit haben, den Entscheid über den (Nicht-)Widerruf in seine Überlegung zur (neuen) Strafzumessung in der Hauptsache einzubeziehen (z.B. Mischrechnungspraxis).