II.1. und II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit zusammenhängend die Sanktionen (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie die Höhe und der Vollzug der Geldstrafe; Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I., Ziff. II.4. und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen sind der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.