7 die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Ziff. II.1. und II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit zusammenhängend die Sanktionen (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie die Höhe und der Vollzug der Geldstrafe;