Mit Blick auf den Umfang der (Anschluss-)Berufung bzw. die Anträge der Parteien (dazu Ziff. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Vorwürfen der Nötigung, evtl. Versuch dazu, sowie der versuchten Erpressung, evtl. versuchten Nötigung, (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 3'264.00 (ohne Kosten für die amtlichen Entschädigungen), an den Kanton Bern.