III. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 10. November 2017 sei nicht zu widerrufen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zur Verwertung einzuziehen (Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO).