5 13. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Ziffer VII. 1. vollumfänglich aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils unverzüglich herauszugeben. 14. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. E.________, sei für deren Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren gemäss der heute eingereichten Honorarnoten vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen.