11. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Kostenverfügung gemäss Ziff. IV 2. dahingehend abzuändern, als dass A.________ von der Kostentragung für die Rechtsvertretung von B.________ im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu entlasten sei (vgl. die beiden letzten Absätze). 12. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich dessen Ziffer V. vollumfänglich aufzuheben und die Genugtuungsforderung von B.________ sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.