6. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Verurteilungen gemäss den Ziffern 1. betreffend die verhängte Freiheitsstrafe und 3. betreffend die angeordnete Landesverweisung vollumfänglich aufzuheben. 7. Eventualiter: Bei einem Schuldspruch wegen Schändung sei unter Miteinbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen mehrfacher Nötigung unter Wegfall der beantragten bedingten Geldstrafe (Ziff. 5 hievor) eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 22 Monaten auszusprechen und auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 8. Es sei eine Probezeit anzusetzen von 2 Jahren.