2. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs unter Ziffer II. 1. vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren gegen A.________ wegen des Vorwurfs der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB zum Nachteil von B.________ sei vollumfänglich einzustellen. 3. Eventualiter: Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs unter Ziffer II. 1. vollumfänglich aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB zum Nachteil von B.________ vollumfänglich freizusprechen.