Auf ihre Befragung wurde folglich verzichtet (pag. 1339). Infolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin wurde auch auf die Einvernahme der Strafklägerin verzichtet (pag. 1340 f.). Schliesslich wurden die vom Beschuldigten bzw. Rechtsanwältin E.________ eingereichten Unterlagen (Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinen Ex-Ehepartnerinnen sowie seiner aktuellen Partnerin und zwei Fotos [pag. 1376 ff.]) zu den Akten erkannt (pag. 1340 ff., pag. 1376 ff.).