1342 ff.). Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 wurde die Privatklägerin – nachdem sie am 23. Juni 2024 durch ihre Rechtsvertreterin ein Arztzeugnis hatte einreichen lassen (pag. 1333 f.), bereits parteiöffentlich befragt wurde, es sich bei ihren Aussagen nicht um das einzige belastende Beweismittel handelt und sich die Parteien damit einverstanden erklärten – antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (vollständig) dispensiert. Auf ihre Befragung wurde folglich verzichtet (pag.