3 gerin) erstinstanzlich keine Zivilansprüche geltend gemacht habe und daher im vorliegenden Verfahren lediglich noch als Strafklägerin teilnehme. Zudem wurde J.________ (ehemalige Strafklägerin) aus dem Verfahren entlassen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (und damit kurz vor der angesetzten Berufungsverhandlung) wurde der vom Beschuldigten beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung – nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien – bewilligt und Rechtsanwalt K.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1188 ff.).