1138 ff.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 mit, dass sie auf die Anschlussberufung verzichte (pag. 1142). Die Strafklägerin und J.________ liessen sich zur Frage der Anschlussberufung und des Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde sodann festgestellt, dass keine der Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt habe (pag. 1154 f.). Mit gleicher Verfügung wurde festgehalten, dass die Strafklägerin (ehemals Straf- und Zivilklä-