mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten (pag. 1129 f.) wird jedoch klar, dass sich seine Berufung auch gegen die Höhe und den Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe, den Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtet. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. November 2022 formund fristgerecht die Anschlussberufung. Sie beschränkte diese auf die Strafzumessung und teilte mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1138 ff.).