Gemäss Ziff. II. der Berufungserklärung («Umfang der Berufung») beschränkt er die Berufung auf die Schuldsprüche der mehrfachen Schändung, der versuchten Nötigung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs und die damit zusammenhängenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, Verurteilung zu einer Landesverweisung von sechs Jahren, Auferlegung der Verfahrenskosten [pag. 1128]); mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten (pag.