IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 an die Privatklägerin (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren verfügte die Vorinstanz die Einziehung und Verwertung diverser Gegenstände sowie die Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten. Schliesslich traf sie die Verfügung betreffend die über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff.