2 zeit um ein Jahr (laufend ab 1. Juni 2022) und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin festgesetzt, jeweils unter Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).