Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 17'959.00 ausbezahlt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach noch mit CHF 242.30 (CHF 18'201.30 – CHF 17'959.00). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'201.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'877.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).