3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'343.70. 46 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: