3.9.6 festgestellt am 27. April 2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, Heroin und Benzodiazepinen; 3.10 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, begangen am 27. April 2021 in E.________; 3.11 des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 27. April 2021 in E.________; 4. A.________ verurteilt wurde 4.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde; 4.2 zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin F.__