z.N. von F.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten; 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 des Diebstahls, gemeinsam begangen mit K.________ und N.______