Er wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 20.4 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine gewisse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich an einem Einbruchdiebstahl beteiligte und zudem wiederholt zahlreiche Delikte im Bereich des Betäubungsmit- tel- und Strassenverkehrsrechts beging. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung sind damit erfüllt.