mit jeweils CHF 150.00 zu entschädigen. Die Reisezuschläge im erstinstanzlichen Verfahren belaufen sich damit auf insgesamt CHF 1'250.00. Zu weiteren Bemerkungen gab bzw. gibt die Kostennote keinen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 18'201.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt. Es wird festgestellt, dass bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 17'959.00 ausbezahlt wurde (pag. 1024 f. und pag. 1196). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B._____