Rechtsanwältin B.________ monierte im oberinstanzlichen Parteivortrag, für die Strecke ________ in O.________ bis zur ________ in L.________ würde mehr als eine Stunde und zehn Minuten Fahrzeit benötigt, weshalb der Reisezuschlag wie beantragt zu korrigieren sei (pag. 1484). Die Kammer hat eine Überprüfung der geltend gemachten Reisezeit vorgenommen und gelangt mit Rechtsanwältin B.________ zum Ergebnis, dass diese über einer Stunde pro Weg liegt. Somit ist Rechtsanwältin B.________ wie mit Kostennote vom 1. März 2022 geltend gemacht für die Reisen nach L.________ mit jeweils CHF 150.00 zu entschädigen.