Dieses wurde von der Vorinstanz betreffend verschiedener Positionen gekürzt. Unter anderem hielt die Vorinstanz zu den geltend gemachten Reisezuschlägen von jeweils CHF 150.00 für die Reise nach L.________ mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern fest, dafür würden lediglich CHF 75.00 zugesprochen, zumal die Reisedauer für die Hin- und Rückreise von O.________ nach L.________ unter zwei Stunden liege. Sie kürzte diese Reisezuschläge entsprechend um insgesamt CHF 225.00 (pag. 1299 ff., S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwältin B.__