Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf CHF 21'343.70 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 17'500.00 (inkl. schriftliche Begründung) und Auslagen von CHF 3'843.70. Zufolge Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art.