20.1. hiervor zudem als ungünstig bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin noch laufend weitere Delikte, insbesondere im Bereich des Betäubungs- mittel- sowie des Strassenverkehrsrechts, hinzukamen, muss auch eine gewisse Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden. Die Dauer von sechs Jahren erweist sich damit als angemessen. VI. Kosten und Entschädigung