39 Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Dauer von sechs Jahren als angemessen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde in Bezug auf die Anlasstat, mithin den Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin, im oberen leichten Bereich angesiedelt. Damit sind zwar weitaus schlimmere, jedoch auch weniger gravierendere Einbruchdiebstähle denkbar. Die Legalprognose muss mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 20.1. hiervor zudem als ungünstig bezeichnet werden.