Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 20.2 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung entfällt mangels Vorliegens eines Härtefalles. 20.3 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).