Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2019, 2020 und 2021. Bereits im April 2022, mithin während hängigen Verfahrens, beging er weitere einschlägige Delikte im Bereich des Betäubungsmittelrechts; diese wurden am 31. Mai 2022 rechtskräftig abgeurteilt. Nur zwei Monate nach dieser Verurteilung und nur einen Monat nach der erstinstanzlichen Verhandlung, mithin im Juli 2022, musste gegen den Beschuldigten ein weiteres Strafver-