Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem Aussprechen einer Landesverweisung eine inskünftige Kontaktaufnahme erschwert wird und dies eine gewisse Härte darstellt; eine Kontaktaufnahme würde sich indes auch in der Schweiz schwierig gestalten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte bis heute keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder geleistet hat, sondern diese jeweils vom Staat bevorschusst werden mussten.