1483 f.), zumal diese bereits heute keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben. Zutreffend ist zwar, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei beiden Elternteilen aufwachsen sollten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Familienleben auch tatsächlich gelebt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch wenn der Beschuldigte erwiesenermassen an einer Drogensucht leidet, schliesst diese eine Kontaktaufnahme mit den Kindern – sei dies telefonisch oder brieflich – nicht per se aus. Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem Aussprechen einer Landesverweisung eine inskünftige Kontaktaufnahme erschwert wird und dies eine gewisse Härte darstellt;