An der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, seine Kinder vor eineinhalb Jahren, mithin Ende 2020, das letzte Mal gesehen zu haben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich darum zu bemühen, die Kinder sehen oder mit ihnen telefonieren zu können (pag. 1136 f. Z. 34 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte ebenfalls aus, aktuell keinen Kontakt zu seinen Töchtern zu pflegen, dies aufgrund seiner Drogenabhängigkeit. Bereits vor der Verhaftung habe kein Kontakt mehr zu ihnen bestanden. Er habe auch nicht versucht, sie anderweitig zu kontaktieren (pag. 1473 f. Z. 38 ff.).