33 Zivilklägerin [2020, vgl. pag. 1476 Z. 22 f.], um Arbeit bemüht, danach aber nicht mehr. Er habe stets im Bereich der ________ gesucht (pag. 1474 Z. 37 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen ist hinsichtlich der beruflichen Situation, aber vor allem auch der finanziellen Situation des Beschuldigten derzeit keine Besserung in Sicht; diese muss als höchst unsicher bezeichnet werden. Im aktuellsten Strafregisterauszug ist über den Beschuldigten eine rechtskräftige Vorstrafe verzeichnet.