Zu berücksichtigen ist, dass darin die vom Sozialdienst bevorschussten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder noch nicht enthalten sind, so dass die effektiven Schulden deutlich höher ausfallen dürften. Wie hiervor erwähnt, arbeitet der Beschuldigte seit relativ langer Zeit nicht mehr, sondern bezieht seit dem 1. Juni 2022 Sozialhilfe. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er habe 2021 begonnen, Bewerbungen zu schreiben, jedoch sei dies nicht so einfach (pag. 1137 Z. 40). Oberinstanzlich führte er sodann aus, er habe sich am Anfang, mithin am Anfang der Trennung von der Straf- und