In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte somit zeitweise integriert, seit mehreren Jahren jedoch nicht mehr. Dass er in sozialer Hinsicht besonders integriert wäre, ist nicht ersichtlich. An der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er verbringe seine Freizeit mit verschiedenen Sachen wie Rausgehen, Spazieren etc. Über Freunde verfügte er zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr, zumal er angab, er habe diejenigen, die er gehabt habe, gestrichen (pag. 1139 Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 1476 Z. 35 f.).