Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 9. Oktober 2020 jedoch abgelaufen ist (pag. 1098 f.). Das Verfahren um Verlängerung der Kontrollfrist wurde mit Schreiben vom 5. März 2021 sistiert, um den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abzuwarten (pag. 1098 f.). Ob der Beschuldigte somit inskünftig noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen wird, ist unklar. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei den Eltern auf und besuchte ab der vierten Klasse die obligatorische Schule in G.________ (pag. 276). Eine Lehre oder Ausbildung absolvierte er nicht (pag.