20. Beurteilung durch die Kammer 20.1 Härtefallprüfung 20.1.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Der Beschuldigte reiste 1999, mithin im Alter von zehn Jahren, im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz (pag. 1392). Er befindet sich damit seit 24 Jahren in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 9. Oktober 2020 jedoch abgelaufen ist (pag.